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Allgemeine Geschäftsbedingungen

mema Reinigungsservice · Alte Ixheimer Straße 92 · 66482 Zweibrücken

Allgemeine Geschäftsbedingungen — mema Reinigungsservice, Inhaber Akif Riza-Oglu

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Reinigungsleistungen zwischen mema Reinigungsservice, Inhaber Akif Riza-Oglu, Alte Ixheimer Straße 92, 66482 Zweibrücken (nachfolgend „mema“) und dem Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“).

(2) Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

(3) Gegenüber Unternehmen: Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, mema stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn mema die Leistung in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos erbringt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Die Darstellung von Leistungen auf der Website von mema ist kein bindendes Angebot, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Anfrage.

(2) Angebote von mema sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, freibleibend und gelten — wenn keine andere Frist angegeben ist — 30 Kalendertage ab Ausstellungsdatum.

(3) Der Vertrag kommt zustande, wenn mema den Auftrag in Textform (z. B. E-Mail) bestätigt oder mit der Ausführung der Leistung beginnt. Bei Aufträgen, die telefonisch, per E-Mail oder über das Kontaktformular erteilt werden, versendet mema dem Kunden vor Leistungsbeginn eine Auftragsbestätigung in Textform.

(4) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Art, Umfang, Ort und Zeitraum der Reinigungsleistung ergeben sich ausschließlich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung, gegebenenfalls einschließlich eines beigefügten Leistungsverzeichnisses. Leistungen, die dort nicht aufgeführt sind, sind nicht geschuldet und werden gesondert vergütet.

(2) Zusatzleistungen, die vor Ort erforderlich werden (z. B. besonders starke Verschmutzung, Schädlings- oder Sonderrückstände, deutlich erhöhter Zeitaufwand), führt mema nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden und gegen gesonderte Vergütung aus.

(3) mema ist berechtigt, zur Erfüllung des Vertrags eigene Mitarbeiter oder zuverlässige Subunternehmer einzusetzen. Die Verantwortung gegenüber dem Kunden bleibt bei mema.

(4) Die eingesetzten Reinigungsmittel und Geräte wählt mema nach fachlicher Beurteilung aus. Wünscht der Kunde die Verwendung bestimmter Mittel oder den Ausschluss bestimmter Verfahren, teilt er dies vor Vertragsschluss in Textform mit.

§ 4 Zutritt, Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde stellt sicher, dass mema zum vereinbarten Termin ungehinderten Zutritt zum Objekt bzw. Zugang zum Betriebshof und zu den zu reinigenden Fahrzeugen hat. Bei Nachtterminen sorgt der Kunde für ausreichende Beleuchtung des Arbeitsbereichs.

(2) Der Kunde stellt, sofern nichts anderes vereinbart ist, unentgeltlich einen Stromanschluss (230 V) sowie eine Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Entsorgung des anfallenden Abfalls zur Verfügung.

(3) Der Kunde stellt sicher, dass die zu reinigenden Fahrzeuge zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort abgestellt, entriegelt bzw. zugänglich und frei von losen Gegenständen sind. Wertgegenstände, Bargeld, Papiere, Datenträger und persönliche Gegenstände entfernt der Kunde vor Beginn der Reinigung.

(4) Der Kunde weist mema vor Beginn der Arbeiten auf ihm bekannte Besonderheiten hin, insbesondere auf Vorschäden, empfindliche oder bereits beschädigte Oberflächen, Folierungen, Beklebungen, undichte Stellen, defekte Dichtungen, empfindliche Elektronik sowie auf besondere Sicherheits-, Zutritts- oder Arbeitsschutzvorgaben auf dem Betriebsgelände.

(5) Übergibt der Kunde mema Schlüssel, Zugangskarten oder Codes, verwahrt mema diese sorgfältig und getrennt von Angaben zum Objekt und gibt sie nach Vertragsende unverzüglich zurück.

(6) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann mema die Leistung deshalb nicht oder nur mit Mehraufwand erbringen, gilt § 5 Abs. 3 entsprechend. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 5 Termine, Verschiebung und Absage

(1) Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden. Im Übrigen handelt es sich um voraussichtliche Ausführungszeiten.

(2) Verschiebt oder sagt der Kunde einen verbindlich vereinbarten Termin ab, so hat dies spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Beginn in Textform oder telefonisch zu erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Absage kostenfrei.

(3) Sagt der Kunde später ab, erscheint er nicht oder ist das Objekt bzw. das Fahrzeug aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht zugänglich, kann mema 50 % des vereinbarten Netto-Auftragswerts als Ausfallentschädigung verlangen. Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. mema bleibt der Nachweis eines höheren Schadens unbenommen.

(4) Kann mema einen verbindlichen Termin aus Gründen nicht einhalten, die mema nicht zu vertreten hat (z. B. Krankheit, Unwetter, Streik, behördliche Anordnung, Ausfall wesentlicher Betriebsmittel), informiert mema den Kunden unverzüglich und bietet einen Ersatztermin an. Ansprüche des Kunden nach § 8 bleiben unberührt.

§ 6 Preise und Zahlung

(1) Alle Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, als Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Verbrauchern werden Preise stets als Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer angegeben.

(2) Anfahrtskosten sind im vereinbarten Preis enthalten, soweit das Objekt innerhalb des im Angebot genannten Einsatzgebiets liegt. Darüber hinausgehende Anfahrten werden nach vorheriger Vereinbarung gesondert berechnet.

(3) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(4) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, schuldet er Verzugszinsen. Diese betragen gegenüber Verbrauchern fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Gegenüber Unternehmen: Gegenüber Unternehmern betragen die Verzugszinsen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; zusätzlich schuldet der Unternehmer eine Pauschale von 40 Euro (§ 288 Abs. 2 und 5 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten; die Pauschale wird auf einen geschuldeten Schadensersatz angerechnet.

(5) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

(6) Gegenüber Unternehmen: Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 7 Mängelanzeige und Nacherfüllung

(1) mema erbringt die Leistung fachgerecht und in der vereinbarten Qualität.

(2) Rügt der Kunde einen Mangel, hat er ihn so genau wie möglich zu beschreiben und mema Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben.

(3) Gegenüber Unternehmen: Offensichtliche Mängel hat der Unternehmer unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen nach Abschluss der Reinigung, in Textform anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, gilt die Leistung insoweit als vertragsgemäß erbracht. Gegenüber Verbrauchern gelten ausschließlich die gesetzlichen Fristen.

(4) Erst wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, von mema verweigert wird oder dem Kunden unzumutbar ist, kann der Kunde die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche richten sich nach § 8.

(5) Gegenüber Unternehmen: Ansprüche des Unternehmers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen. Gegenüber Verbrauchern gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 8 Haftung

(1) mema haftet unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen; bei arglistigem Verschweigen eines Mangels; im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie und nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet mema nur für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Zur Klarstellung: Für Schäden, die mema bei der Ausführung der Reinigung am Reinigungsobjekt selbst verursacht — etwa Lackschäden, beschädigte Dichtungen, Folierungen, Anbauteile oder Innenausstattung —, gelten die Absätze 1 und 2 uneingeschränkt. Ein genereller Haftungsausschluss für solche Schäden wird nicht vereinbart.

(4) mema haftet nicht für Schäden an Stellen, die bereits vor Beginn der Arbeiten beschädigt oder vorgeschädigt waren, sowie für Schäden, die darauf beruhen, dass der Kunde eine ihm bekannte Besonderheit nach § 4 Abs. 4 nicht angezeigt hat. Beide Parteien können vor Beginn der Arbeiten ein gemeinsames Zustandsprotokoll erstellen; auf Verlangen einer Partei ist ein solches Protokoll zu erstellen.

(5) mema haftet nicht für Gegenstände, die entgegen § 4 Abs. 3 im Fahrzeug oder im Objekt zurückgelassen wurden, sofern sie mema nicht ausdrücklich zur Verwahrung übergeben worden sind. Absatz 1 bleibt unberührt.

(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von mema.

(7) Der Kunde hat einen Schaden unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen und mema Gelegenheit zur Besichtigung des Schadens zu geben, bevor er ihn beseitigen lässt. Dies gilt nicht, soweit die Besichtigung dem Kunden unzumutbar ist oder Gefahr im Verzug besteht.

§ 9 Laufzeit und Kündigung von Rahmen- und Dauerverträgen

(1) Verträge über wiederkehrende Reinigungsleistungen (Rahmen- bzw. Unterhaltsreinigungsverträge) werden auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(2) Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende in Textform gekündigt werden.

(3) Gegenüber Unternehmen: Wird ausnahmsweise eine feste Mindestlaufzeit vereinbart, endet der Vertrag mit deren Ablauf, sofern er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf in Textform gekündigt wird; in diesem Fall verlängert er sich um jeweils zwölf Monate. Gegenüber Verbrauchern gilt stattdessen: Die Mindestlaufzeit beträgt höchstens zwei Jahre; der Vertrag verlängert sich nur auf unbestimmte Zeit und ist dann jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündbar; die Kündigungsfrist vor Ablauf der Erstlaufzeit beträgt höchstens einen Monat.

(4) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt für beide Seiten unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für mema insbesondere vor, wenn der Kunde mit Zahlungen aus zwei aufeinanderfolgenden Abrechnungszeiträumen in Verzug ist und trotz Mahnung mit angemessener Fristsetzung nicht zahlt, oder wenn der Kunde den Zutritt wiederholt nicht ermöglicht.

§ 10 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) mema behandelt alle Betriebs- und Geschäftsvorgänge, die im Rahmen der Auftragsdurchführung bekannt werden, vertraulich und verpflichtet die eingesetzten Mitarbeiter entsprechend.

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach der Datenschutzerklärung von mema.

§ 11 Verbraucherstreitbeilegung

mema ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG).

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch nicht der Schutz entzogen wird, der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates gewährt wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Gegenüber Unternehmen: Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Zweibrücken. mema ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

(3) Erfüllungsort für die Leistungen von mema ist der vereinbarte Einsatzort.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Stand: September 2026